TN steigt aus Serie aus
TN will vollständig aus Serie aussteigen
6 Wochen vor Beginn des Curr.
Rücktritt möglich
10 % des vereinbarten TN -Entgeltes
weniger als 6 Wochen vor Beginn
Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäss § 626 BGB
626 ist Sonderregulung gegenüber 323, 326

Frist. grds. 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund

Schadensersatz bei unberechtigten außerordentlichen Kündigungen besteht nur bei schuldhaftem Verhalten 280 I, 282.

Es bleibt aber bei unwirks. Kündigung Anspruch auf Vergütung gemäss 615 bestehen, es sei denn es liegt Unmöglichkeit vor. Dann SEA nur bei Verschulden.
Kündigungsgrund
gehört zum Risikobereich des TN
z.B. im Vorfeld angelegte Krankheit
kein Kündigungsgrund
sonstige Risiken, die im Vorfeld durch TN vorhersehbar oder regelbar sind.
Alle Risiken, bei denen es nicht zugemutet werden kann, dass sie die APW mit trägt.
Rechtsfolge: grds. 100 % der noch ausstehenden TN Gebühren
AGL: § 614 BGB
Zeitpunkt des Einzuges: erst  nach jeweiligem Kurs
TN hat Möglichkeit des Nachweises eines geringen Schadens
APW muss sich anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart
Schwangerschaft:
kein Kündigungsgrund
aber Aussetzen des Vertrages
Vergütungspflicht ruht
Pflicht zur TN ruht
Ursache ist von keiner Seite zu vertreten
plötzliche Krankheit
z.B. plötzliche Berufsunfähigekeit , (=Vertrag macht keinen Sinn mehr).
Kündigungsgrund liegt vor
kein Vergütungsanspruch für zukünftige Leistungen
AN: SEA wenn Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen hervorgerufen wurde
Ist es dem TN zumutbar, an dem Vertrag festzuhalten ?

Unzumutbarkeit:
Sie muss daran gemessen werden, ob die Forts. des DV bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ordentl. gekündigt werden kann oder bis zum Zeitablauf dem kündigen Festhalten zugemutet werden kann.

Achtung: Ausschluss einer ordentlichen Kündigung kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
bei APW ist ordentliche Kündigung ausgeschlossen, aber idR aufgrund der Befristung des Vertrages ist auch Festhalten am Vertrag zumutbar, zudem idR wirtschaftliches Schwierigkeiten vorliegen, die zum Risikobereich des TN gehören.

nein
ja
Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung gemäss § 627
ausgeschlossen
Begründung.
1. kein dauerndes Dienstverhältnis: liegt vor

2. Dienste höherer Art: liegt nicht vor,
es liegen keine Dienste höherer Dienste gemäss § 627 vor, da diese nur bei persönlichen personen in Anspruch genommen werden, bei der APW handelt es sich jedoch um eine juristische Person